Auch wenn diesbezüglich selbstverständlich die Unschuldsvermutung gilt, so hat der Beschuldigte unbestrittenermassen nach wie vor keinen Führerausweis (vgl. seine Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1392 Z. 28 f. und Z. 31 f.) und wird er vor diesem Hintergrund zunächst zu beweisen haben, dass er sich künftig wohlverhalten kann.