Der Strafrahmen reicht dabei bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe steht im Übrigen auch im Einklang mit der Tatsache, dass beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland bereits ein neues Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das SVG, unter anderem wegen Fahrens ohne Berechtigung, hängig ist (PEN 19 981; vgl. pag. 1371 ff.), wobei die Delikte gemäss Strafbefehl erst im Januar und Februar 2019 begangen wurden. Auch wenn diesbezüglich selbstverständlich die Unschuldsvermutung gilt, so hat der Beschuldigte unbestrittenermassen nach wie vor keinen Führerausweis (vgl. seine Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.