Auch bei einer Gesamtwürdigung ist dies angemessen. In diesem Sinne ist es bei Seriendelikten – wie entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1410) auch im vorliegenden Fall – nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, auch für leichtere Einzelhandlungen eine «Gesamtbeurteilung» vorzunehmen und Freiheitsstrafen auszufällen (vgl. zum Ganzen MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 557 ff., insbes. N 563). Aufgrund der gleichartigen Strafen (konkreten Methode) wird anschliessend eine Gesamtstrafe zu bilden sein. Der Strafrahmen reicht dabei bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe.