Vielmehr erscheint vorliegend einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zweckmässig. Mit anderen Worten lässt sich angesichts der massiven Delinquenz während hängigen Verfahrens, der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit für sämtliche SVG-Delikte und die damit in Zusammenhang stehenden Delikte wie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit anderen Worten aus Spezialpräventionsgründen einzig eine Freiheitsstrafe rechtfertigen. Als solche darf sie als Erhöhungsstrafe herangezogen werden, um die Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Auch bei einer Gesamtwürdigung ist dies angemessen.