40 den und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB). Für sämtliche Delikte ist somit sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Hätte die Kammer nur über die jeweils einzelnen Widerhandlungen gegen das SVG isoliert zu entscheiden, wäre die Ausfällung von Geldstrafen unter Umständen noch angemessen.