a und Abs. 2 SVG), des mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern [recte: des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern] (Art. 97 Abs. 1 Bst. a und g SVG) schuldig gemacht – das SVG bestraft auch diese Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dasselbe gilt in Bezug auf die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behör-