92 Abs. 2 SVG), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweises [recte: des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung] (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG), des mehrfachen Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis, Kontrollschilder [recte: des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung]; Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG), des mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern [recte: des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern] (Art. 97 Abs. 1 Bst.