vor, diese sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Sodann hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), des mehrfachen qualifizierten Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG), des mehrfachen Fahrens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 2 SVG), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweises [recte: des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung] (Art. 95 Abs. 1 Bst.