17. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat Falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Gegen den Beschuldigten liegen weitere drei Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 und 32 SVG) vor, diese sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren.