jedenfalls billigend in Kauf. Da die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschuldigte nicht von D.________ mit einem Schlagstock angegriffen wurde, ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht näher zu prüfen. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung der Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 21. April 2015 in Biel, schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht