Die Schnittwunden mussten medizinisch versorgt werden. Beim vom Beschuldigten eingesetzten Messer handelt es sich um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte, welcher D.________ auf kurze Distanz gegenüberstand und auf diesen, während er ihn abzuwehren versuchte, einstach, zumindest eventualvorsätzlich, nahm er doch die entsprechenden Verletzungen von D.________ jedenfalls billigend in Kauf.