14. Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand 14.1 Theoretische Grundlagen Wer vorsätzlich einen Menschen in einer anderen als in Art. 122 StGB aufgeführten Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Täter wird unter anderem dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Subjektiv verlangt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Vorsatz.