Seine Fahrweise ist als rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 37 22. März 2014 in Biel durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, schuldig zu sprechen.