Ihm war bewusst, dass das Befahren des Kreisverkehrs mit überhöhter Geschwindigkeit das hohe und vorliegend manifestierte Risiko des Kontrollverlusts über das Fahrzeug und damit einhergehend die Gefahr eines (Selbst-)Unfalls in sich birgt. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich, wollte er sich doch durch seine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit wissentlich und willentlich der Polizeikontrolle entziehen und nahm er dabei die hiervor erwähnten, ihm bekannten Risiken, welche er mit seinem Verhalten schuf, billigend in Kauf. Seine Fahrweise ist als rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren.