Auch wenn das eigentliche Ziel des Beschuldigten nicht die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen war, war sein Verhalten doch subjektiv schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern rücksichtslos. Ihm war bewusst, dass das Befahren des Kreisverkehrs mit überhöhter Geschwindigkeit das hohe und vorliegend manifestierte Risiko des Kontrollverlusts über das Fahrzeug und damit einhergehend die Gefahr eines (Selbst-)Unfalls in sich birgt.