Die durch sein Fehlverhalten geschaffene Gefahr war eine erhebliche und es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Schleudern des Fahrzeugs nicht in einem (Selbst-)Unfall endete und der Beschuldigte niemanden – auch sich selber nicht – verletzte. Auch wenn das eigentliche Ziel des Beschuldigten nicht die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen war, war sein Verhalten doch subjektiv schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern rücksichtslos.