Indem er ohne vorgängig abzubremsen und in alkoholisiertem Zustand den Kreisverkehr an der Falkenstrasse in Biel befuhr, wo sein Personenwagen ins Schleudern geriet, verletzte er seine Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die Umstände und zugleich auch seine Pflicht zur Beherrschung seines Fahrzeugs in krasser Weise. Die durch sein Fehlverhalten geschaffene Gefahr war eine erhebliche und es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Schleudern des Fahrzeugs nicht in einem (Selbst-)Unfall endete und der Beschuldigte niemanden – auch sich selber nicht – verletzte.