Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 22. März 2014 mit seinem Fahrzeug vor der Polizei flüchtete und dabei mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Indem er ohne vorgängig abzubremsen und in alkoholisiertem Zustand den Kreisverkehr an der Falkenstrasse in Biel befuhr, wo sein Personenwagen ins Schleudern geriet, verletzte er seine Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die Umstände und zugleich auch seine Pflicht zur Beherrschung seines Fahrzeugs in krasser Weise.