1 StGB. Die Amtshandlung der Festnahme wurde durch das Verhalten des Beschuldigten deutlich beeinträchtigt. Sie konnte nicht reibungslos, sondern einzig nach mehreren Anläufen und unter Beizug zusätzlicher personeller Ressourcen durchgeführt werden. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so handelte der Beschuldigte in Bezug auf die hindernde bzw. nötigende Wirkung seines Verhaltens wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich. Sein Ziel war es, mit seinem Verhalten eine Festnahme zu verhindern. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art.