Die Drohung des Beschuldigten, die Polizisten sollten sich vorsehen, wenn er sie später wiederfinde, ist sodann in Kombination mit seinem beweismässig erstellten aggressiven Gebaren ohne Weiteres geeignet, einen besonnenen Beamten in der Lage der am 22. März 2014 betroffenen Polizisten gefügig zu machen. Indem sich der Beschuldigte zum einen gewaltsam gegen seine Festnahme und das Verbringen ins Polizeifahrzeug zur Wehr setzte und den Polizisten zum anderen auch noch drohte, verwirklichte er somit in objektiver Hinsicht gleich beide Tatbestandsvarianten von Art. 285 Ziff. 1 StGB.