Eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffenden Amtspersonen und damit das objektive Tatbestandsmerkmal der Gewalt, ist mit anderen Worten eindeutig zu bejahen. Die Drohung des Beschuldigten, die Polizisten sollten sich vorsehen, wenn er sie später wiederfinde, ist sodann in Kombination mit seinem beweismässig erstellten aggressiven Gebaren ohne Weiteres geeignet, einen besonnenen Beamten in der Lage der am 22. März 2014 betroffenen Polizisten gefügig zu machen.