35 12.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte sich körperlich so stark zur Wehr setzte, dass er durch die Polizei trotz Handfesseln zu Boden geführt werden musste und anschliessend nur unter vereinten Kräften von fünf Polizisten zum Polizeiwagen geführt werden konnte, wirkte er mit der zur Tatbestandserfüllung erforderlichen Intensität physisch auf die Polizeibeamten ein. Eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffenden Amtspersonen und damit das objektive Tatbestandsmerkmal der Gewalt, ist mit anderen Worten eindeutig zu bejahen.