In subjektiver Hinsicht muss die Handlung mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen. Weiter muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist (BSK StGB- HEIMGARTNER, N 23 zu Art. 285).