Denen zufolge ist eine Nötigung grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind. Dasselbe gilt, wenn Zweck und Mittel erlaubt sind, aber die Benutzung dieses Mittels zum angestrebten Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Prinzipien können i.d.R. lediglich bei der Beamtennötigung mittels Drohung zur Rechtfertigung der Tat führen, da die Gewalt grundsätzlich ein unerlaubtes Mittel darstellt (BSK StGB-HEIMGARTNER, N 13 f. zu Art. 285). In subjektiver Hinsicht muss die Handlung mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz ausreicht.