Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse (BSK StGB-HEIMGARTNER, N 10 f. zu Art. 285). Bei der Beamtennötigung indiziert die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrigkeit noch nicht. Diese muss gemäss h.L. und Praxis wie bei Art. 181 StGB positiv begründet werden. Dazu sind dieselben Regeln anzuwenden. Denen zufolge ist eine Nötigung grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind.