Neben physischer Gewalt ist auch das psychische Zwangsmittel der Drohung tatbestandsmässig. Gemäss h.L. und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasjenige der «Androhung eines ernstlichen Nachteils» bei der Nötigung auszulegen. Der Praxis zu Art. 181 StGB folgend muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie Polizeibeamte besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch.