Nach der Rechtsprechung liegt hindernde Gewalt etwa bei Tätern vor, die Todesdrohungen aussprechen oder herumbrüllen und gleichzeitig versuchen, Polizeibeamten einen Faustschlag oder Kopfstoss zu verpassen. Noch keine Gewalt liegt hingegen vor, wenn ein Täter einzig mit den Armen «herumrudert». In diesem Sinne stellt auch «blosses» Um-sich-Schlagen keine Gewalt dar, wenn der Täter keine Polizeibeamte anvisiert (BSK StGB-HEIMGARTNER, N 6 ff. zu Art. 285). Neben physischer Gewalt ist auch das psychische Zwangsmittel der Drohung tatbestandsmässig.