In Fällen, in denen Polizisten amten, muss aufgrund ihrer Konstitution und Erfahrung die physische Einwirkung von einiger Intensität sein. Vorausgesetzt wird somit eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Diffizil gestaltet sich die Abgrenzung bei körperlicher Renitenz anlässlich von Polizeieinsätzen wie Personenkontrollen und Festnahmen. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung bzw. -wirkung des Verhaltens. Nach der Rechtsprechung liegt hindernde Gewalt etwa bei Tätern vor, die Todesdrohungen aussprechen oder herumbrüllen und gleichzeitig versuchen, Polizeibeamten einen Faustschlag oder Kopfstoss zu verpassen.