34 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss h.L. im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um als Gewalt qualifiziert zu werden. Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestimmung der vorausgesetzten Intensität massgebend sind. In Fällen, in denen Polizisten amten, muss aufgrund ihrer Konstitution und Erfahrung die physische Einwirkung von einiger Intensität sein.