In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die qualifizierten Mittel Gewalt oder Drohung (BSK StGB-HEIMGARTNER, N 5 zu Art. 285).