Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt, d.h. es bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln oder der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann. In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen.