12. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 12.1 Theoretische Grundlagen Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann.