Damit lagen die Voraussetzungen für die Anordnung und Abnahme einer Blutprobe vor. Dass der Beschuldigte mit einer solchen rechnen musste, war ihm angesichts der hiervor genannten Umstände bewusst. Indem er sich vor diesem Hintergrund und nach erfolgter Belehrung über seine Rechte und die Konsequenzen einer Weigerung der Blutabnahme durch die Polizei widersetze, erfüllte er den Tatbestand der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung der Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m.