11.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht die notwendige Intensität erreichte, um auch eine Blutabnahme unter Zwang zu vereiteln bzw. eine solche gänzlich zu verunmöglichen, eine solche mithin trotz der Weigerung des Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt – allenfalls unter Zwang – noch möglich gewesen wäre. Es ist somit eine versuchsweise Tatbegehung zu prüfen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1406).