das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1278, S. 59 erstinstanzliche Urteilsbegründung).