als erwiesen an. Konkret ist erstellt, dass der Beschuldigte D.________ im Rahmen der Auseinandersetzung vom 21. April 2015 mit einem silbernen Messer mit ca. 10 cm langer Klinge am linken Oberarm eine 3 cm und eine 1 cm lange Wunde sowie an der linken Hand eine 2 cm lange Schnittwunde zufügte. IV. Rechtliche Würdigung