Zusammenfassend stellt die Kammer beweiswürdigend auf die Angaben von D.________ ab, welcher sowohl als beschuldigte Person als auch als Auskunftsperson bzw. als Straf- und Zivilkläger im Verfahren gegen den Beschuldigten konstant, nicht aggravierend, in sich stimmig und mit dem Verletzungsbild übereinstimmend aussagte. Sie kommt gestützt darauf zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz und sieht den Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift vom 24. März 2017 (pag. 968) als erwiesen an.