Abschliessend hält die Kammer wiederum fest, dass sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1407) allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte andere Vorwürfe eingestanden, den Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von D.________ aber stets bestritten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Zusammenfassend stellt die Kammer beweiswürdigend auf die Angaben von D.____