32 Z. 119 ff.). Abgesehen davon war die Auskunftsperson N.________ bei der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.________ nicht dabei und konnte somit zum zu würdigenden Kerngeschehen keine sachdienlichen Angaben machen. Abschliessend hält die Kammer wiederum fest, dass sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag.