599 Z. 45 f.). Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass D.________ damit rechnete, dass der Beschuldigte ihn sogleich körperlich und/oder mit einer Waffe angreifen würde, weshalb die These, dass er sich vor dem Verlassen des Hauses logischerweise mit einem Teleskopschlagstock bewaffnet habe (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag, pag. 1407), nicht verfängt. Und wenn gleich auch die Kammer nicht ausser Acht lässt, dass es sich bei N.________ um die Partnerin von D.________ handelt, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass sie übereinstimmend mit D.________ aussagte, dieser besitze keinen Teleskopschlagstock (pag. 614