_ hätte in der Zeit zwischen der Auseinandersetzung und dem Eintreffen der Polizei entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. pag. 1408) gar keine Zeit gehabt, einen solchen verschwinden zu lassen. Weiter ging D.________ beim Verlassen des Hauses gemäss seinen tatnächsten glaubhaften Angaben bloss davon aus, der Beschuldigte warte vor seinem Haus, um mit ihm zu sprechen (vgl. pag. 605 Z. 24 ff.). Damit übereinstimmend gab der Beschuldigte in seiner tatnächsten Einvernahme an, er habe D.________ am Telefon gesagt, er komme vorbei, dann könnten sie zusammen diskutieren (pag. 599 Z. 45 f.).