__ gegen Ende des Verfahrens, wie bereits ausgeführt, nicht einmal mehr damit geschlagen haben (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiervor). Schliesslich liegen auch dafür, dass D.________ ihn, den Beschuldigten mit einem Teleskopschlagstock geschlagen hat, wie dies der Beschuldigte geltend machte (vgl. pag. 599 Z. 50 ff., pag. 600 Z. 71 ff. und Z. 78 ff., pag. 603 Z. 57 ff., Z. 68, S. 6 Z. 39 f., S. 7 Z. 1 ff., S. 8 Z. 5, pag. 1170 Z. 19 f.), keinerlei Hinweise vor. Insbesondere war die Polizei sehr schnell vor Ort, D.________ hätte in der Zeit zwischen der Auseinandersetzung und dem Eintreffen der Polizei entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. pag.