Zwar trifft zu, dass wohl auch mit einem abgebrochenen Aluminimumstock Schnittwunden zugefügt werden können (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1415). Dass D.________ beim Schlag mit dem abgebrochenen Aluminiumstock verletzt worden wäre, macht jedoch nicht einmal der Beschuldigte selber geltend bzw. wollte dieser D.________ gegen Ende des Verfahrens, wie bereits ausgeführt, nicht einmal mehr damit geschlagen haben (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiervor).