Als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist insbesondere die vermeintlichen Erklärungen des Beschuldigten, wonach D.________ sich vielleicht beim Rückwärtsgehen verletzt habe oder als er gestolpert sei (S. 7 Z. 24 ff.) oder aber dass ihm vielleicht N.________ die Verletzungen zu Hause zugefügt habe (S. 7 Z. 29 ff.). Für diese Szenarien liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte diese erfand, um sich doch noch irgendwie entlasten zu können. Zwar trifft zu, dass wohl auch mit einem abgebrochenen Aluminimumstock Schnittwunden zugefügt werden können (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt C.______