Wie der stv. Generalstaatsanwalt in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausführte, konnte der Beschuldigte mit anderen Worten für die Schnittverletzungen von D.________ im Unterschied zu Letzterem keine plausible Erklärung liefern (vgl. pag. 599 Z. 58 ff., pag. 602 Z. 38 ff., pag. 603 Z. 69 ff.), während die von D.________ geschilderte Variante der Geschehnisse exakt zum objektivierten Verletzungsbild passt. Als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist insbesondere die vermeintlichen Erklärungen des Beschuldigten, wonach D.________ sich vielleicht beim Rückwärtsgehen verletzt habe oder als er gestolpert sei (S. 7 Z. 24 ff.) oder aber dass ihm vielleicht N._______