Er habe D.________ diesen Besenstil noch nachgeworfen, geschlagen haben will er diesen damit aber nicht mehr (S. 7 Z. 18 f.). Dieses Aussageverhalten kommt einem regelrechten Aussageslalom gleich, ist mithin bereits aufgrund dessen absolut unglaubhaft. Sodann sind die Angaben des Beschuldigten zum Teil auch bereits in sich unlogisch und stimmen nicht mit objektiven Beweismitteln überein. So stellte er D.________ in seinen Befragungen als unmittelbaren Aggressor dar – und dies mit fortlaufender Verfahrensdauer in aggravierender Weise (vgl. pag. 599 Z. 49 ff.: «Als ich ca. 2 Meter vor diesem Mann stand, begann dieser mich anzuschreien.