1407), kann aus einer solchen Aussage selbstverständlich keine Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten abgeleitet werden, vielmehr stellt die Aussage gerade eine typische unglaubhafte Schutzbehauptung dar. Im Übrigen relativierte der Beschuldigte sein «Eingeständnis» in der darauffolgenden Einvernahme ohnehin gleich wieder, will er doch gemäss seinen Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen D.________ einen abgebrochenen Besenstil aufgegriffen haben, dies aber erst, nachdem D.________ bereits wieder ins Haus gerannt sei (S. 7 Z. 15 ff., S. 8 Z. 1 f.). Er habe D.___