Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte in einem weiteren Widerspruch dann zu Protokoll, er habe D.________ mit dem Aluminiumstock, welcher neben dem Abfallcontainer gelegen sei, einen Schlag versetzt, es könne sein, dass er ihn getroffen habe und D.________ sich die im Spital dokumentierten Verletzungen dadurch zugezogen habe (pag. 603 Z. 69 ff.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1407), kann aus einer solchen Aussage selbstverständlich keine Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten abgeleitet werden, vielmehr stellt die Aussage gerade eine typische unglaubhafte Schutzbehauptung dar.