599 Z. 52 f.). Unmittelbar danach gab er jedoch auf Frage, wer D.________ die Schnittverletzungen zugefügt habe, zu Protokoll, er wisse es nicht. Er habe auch nie gesagt, dass er D.________ umbringen werde, er habe ihn nur abschlagen wollen (pag. 599 Z. 58 ff.; vgl. dazu auch die dem widersprechenden Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er davon ausgegangen sei, er würde mit D.________ bloss diskutieren [pag. 1402 Z. 1 ff.]). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte in einem weiteren Widerspruch dann zu Protokoll, er habe D.______