1407), nicht. Diesfalls hätte er die Erinnerungslücke wohl genau so zu Protokoll gegeben und nicht wiederholt und selbst in der oberinstanzlichen Verhandlung noch explizit behauptet, die Hände in den Taschen gehabt zu haben. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschuldigten betreffend gegen D.________ ausgeführte Schläge. So wollte der Beschuldigte D.________ zuerst gar nicht geschlagen haben (pag. 599 Z. 54: «Ich schlug ihn aber nicht, weder mit diesem Stiel noch sonst wie.»). Er habe vielmehr einfach nur einen abgebrochenen Besenstiel aufgenommen, um sich notfalls verteidigen zu können (pag. 599 Z. 52 f.).